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   BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83   

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https://dejure.org/1983,4590
BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83 (https://dejure.org/1983,4590)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1983 - 1 B 130.83 (https://dejure.org/1983,4590)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1983 - 1 B 130.83 (https://dejure.org/1983,4590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Divergenzrüge im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Darlegungsanforderungen eines rechtlichen Auffassungsunterschiedes - Sorgfaltspflichten eines Ausländers mit Schwierigkeiten in Sprache und Verständnis im Fall der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.04.1978 - 1 B 113.78

    Rechtsmittelbelehrung - Deutsche Sprache - Rechtsmittelfrist gegenüber Ausländern

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Der Kläger, der die Klagefrist versäumt hat, macht geltend, das Berufungsurteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 37 = DVBl. 1978, 888) ab.

    Ein Fristversäumnis ist im Sinne des § 60 VwGO nicht verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und nach den gesamten Umständen zumutbar ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923 mit Nachweisen), wobei Sprach- und Verständnisschwierigkeiten von Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, angemessen zu berücksichtigen sind (Beschluß vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Vielmehr ist es davon ausgegangen, daß auch der deutschen Sprache, nicht genügend mächtige Ausländer sich um die Verfolgung ihrer Interessen kümmern müssen, wenn sie dazu Anlaß haben und in der Lage sind (vgl. z.B. BVerfGE 42, 120; Beschluß vom 19. April 1982 - BVerwG 1 B 33.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 123).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Ein Fristversäumnis ist im Sinne des § 60 VwGO nicht verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und nach den gesamten Umständen zumutbar ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923 mit Nachweisen), wobei Sprach- und Verständnisschwierigkeiten von Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, angemessen zu berücksichtigen sind (Beschluß vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - a.a.O.).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    In der Beschwerdebegründung muß dargetan werden, worin die Abweichung in der Beurteilung der Rechtsfrage bestehen soll (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128, vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    In der Beschwerdebegründung muß dargetan werden, worin die Abweichung in der Beurteilung der Rechtsfrage bestehen soll (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128, vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 1 CB 63.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verlängerung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Mit dem Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) müssen konkrete Umstände dargetan werden, die ein Verschulden (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) ausschließen; die Möglichkeit allein, die Frist könnte ohne Verschulden versäumt worden sein, genügt nicht (Beschlüsse vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84; vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -).
  • BVerwG, 19.04.1982 - 1 B 33.82

    Rechtsbehelfsfristen - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Geltung gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Vielmehr ist es davon ausgegangen, daß auch der deutschen Sprache, nicht genügend mächtige Ausländer sich um die Verfolgung ihrer Interessen kümmern müssen, wenn sie dazu Anlaß haben und in der Lage sind (vgl. z.B. BVerfGE 42, 120; Beschluß vom 19. April 1982 - BVerwG 1 B 33.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 123).
  • BVerwG, 02.05.1975 - VI C 73.74
    Auszug aus BVerwG, 11.10.1983 - 1 B 130.83
    Mit dem Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) müssen konkrete Umstände dargetan werden, die ein Verschulden (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) ausschließen; die Möglichkeit allein, die Frist könnte ohne Verschulden versäumt worden sein, genügt nicht (Beschlüsse vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84; vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -).
  • BVerwG, 31.01.1984 - 1 B 13.84

    Ausweisung eines Ausländers auf Grund generalpräventiver Gründe - Rüge der

    In der Beschwerdebegründung muß dargetan werden, worin die Abweichung in der Beurteilung der Rechtsfrage bestehen soll (Beschlüsse vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 130.83 - vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 134.83 - [DVBl. 1984, 98] jeweils mit Nachweisen).
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